Alu-Falle Lebensmittel

Verfasst von Bert Ehgartner. Veröffentlicht in Alu-Fallen

 

Bei aluminiumhaltigen Zusatzstoffen ist seit 2014 eine umfassende Neuregelung in Kraft, die sich allerdings erst langsam auf dem Markt einspielt. Grund für die Änderung waren schlimme Missstände in der Deklarierung und Dosierung von Aluminium. Einige Zusatzstoffe wurden ganz verboten, bei anderen eine Deklarierung sowie ein verbindlicher Höchstwert für den Gehalt an Aluminium vorgeschrieben. Bei Farbstoffen, speziell bei Aluminiumlacken, gibt es noch immer keine Deklarierungspflicht. Das ist ein Skandal, weil Kinder allein über die Vorliebe zu manchen Süßigkeiten die Grenzwerte überschreiten.

 


Was ändert sich künftig?

Auf Initiative der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurde am 3. Mai 2012 für aluminiumhaltige Zusatzstoffe eine Verordnung der EU-Kommission (380/2012) erlassen. Sie musste in die nationalen Gesetze der Mitgliedsländer aufgenommen werden und brachte – mit den EU-üblichen Anpassungs- und Übergangsfristen während des Jahres 2014  – eine Reihe von Änderungen.

Diese Regelung ist mit spätestens 1. August 2014 in allen Mitgliedsstaaten Gesetz. Es dürfen jedoch Lebensmittel, die aluminiumhaltige Farb- und Zusatzstoffe enthalten, noch bis zum Ende ihres Haltbarkeitsdatums ohne Deklarierung bzw. mit den alten Mengen verkauft werden. Grund der Initiative der EFSA war die Tatsache, dass unter den bisherigen Bestimmungen ein großer Teil der Bevölkerung die duldbare wöchentliche Aufnahme von Aluminium von 1 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht teils deutlich überschritten hat. Dies galt vor allem für Kinder.

 Schuld daran war unter anderem die bislang fehlende Deklarierungspflicht des Aluminiumgehaltes in Farbstoffen, was weder den Herstellern eines Lebensmittels noch den Behörden ermöglichte, den Aluminiumgehalt eines Produktes zu deklarieren oder im Vorhinein genau festzulegen. Die Höchstkonzentration von Aluminium in den Lacken war bisher sehr hoch (bis zu 18 Prozent) oder blieb nach dem Prinzip „Quantum satis“ (lat. „so viel wie nötig“) überhaupt den Herstellern der Farbstoffe überlassen.

 

Curcurmin - der „Naturfarbstoff“?

Den Konsumenten war diese versteckte Aluminiumquelle natürlich am allerwenigsten bewusst. Manche der Farbstoffe enthielten derart viel Aluminium, dass allein über den Konsum von hübsch gefärbten Süßigkeiten enorme Mengen aufgenommen wurden. Hinter E 100 verbirgt sich beispielsweise Curcumin, das als Naturfarbstoff bezeichnet wird.

 In der Realität wird oft synthetisch hergestelltes Curcumin verwendet, und das auch noch als Aluminiumlack. Konsumenten hatten bisher keine Chance festzustellen, welche Art von E 100 sich in ihrem Lebensmittel verbarg: der Aluminiumlack, der synthetische oder gar der natürliche Farbstoff.

 Wenn aber Curcumin als Aluminiumlack verwendet wird, warnte kürzlich ein Expertenpanel der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit[ii], kann es vorkommen, dass Kinder, die regelmäßig Süßigkeiten konsumieren, allein über diesen Farbstoff die tolerierbare wöchentliche Aufnahme an Aluminium um mehr als das Dreifache überschreiten. Das soll jetzt alles anders werden. Mit 2014 kommt nun die große Deklarierungspflicht sowie die Einführung neuer verbindlicher Höchstwerte für Aluminium.

 

Deklarierungspflicht - ein Etikettenschwindel?

Wer nun meint, dass diese Angaben auf den Etiketten der Produkte zu lesen sind, irrt jedoch. Leider gelten die neuen Gesetze nur für die Hersteller der Farbstoffe. Damit soll es den Lebensmittelunternehmen möglich sein, den Aluminiumgehalt überhaupt einmal zu erkennen und auf die neu eingeführten Höchstmengen Rücksicht zu nehmen. Für Konsumenten ist es nicht möglich zu erkennen, ob ein Lebensmittel nun bereits nach den neuen oder den alten Richtlinien hergestellt wurde. Zudem sind allerlei Umstellungsschwierigkeiten zu erwarten, die uns sicherlich noch einige Jahre begleiten.

 Für die Färbung von Speiseeis gilt nun beispielsweise eine Höchstgehalt an Aluminium aus allen Farblacken von zusammen 30 mg/kg. Bei Süßwaren und Kaubonbons (Atemerfrischungen) konnten bisher beliebige Mengen Farbstoffe eingesetzt werden. Nun heißt es in der EU-Verordnung: „Höchstgehalt an Aluminium aus allen Aluminiumlacken: 70 mg/kg. Abweichend von dieser Vorschrift beträgt der Höchstgehalt in Kleinstsüßwaren 40 mg/kg.“

 Bei Kaugummi werden die Aluminiumlacke E 104, E 110 und E 124 verwendet. Hier sind nach wie vor enorme Mengen zugelassen: „Höchstgehalt an Aluminium aus allen Aluminiumlacken: 300 mg/kg.“

 Ich habe hier eine Tabelle mit jenen Farbstoffen zusammengestellt, die laut EU-Verordnung vom Mai 2012 als Aluminiumlacke verwendet werden dürfen. Hier konnte bisher niemand – nicht einmal die Hersteller der damit gefärbten Lebensmittel – sagen, wie viel Aluminium sie mit ihren Produkten unter die Verbraucher bringen.

 Nun erfahren wir das auch nicht und können nur hoffen, dass die Hersteller im Idealfall natürliche Farben und keine Aluminiumlacke verwenden. Meiner Meinung nach wäre es höchst sinnvoll gewesen, wenn die EU-Kommission auch den Hinweis „enthält Aluminiumlacke“ bindend vorgeschrieben hätte. So haben wir nur die Möglichkeit auf Produkte auszuweichen, die entweder gar nicht künstlich gefärbt wurden oder Lebensmittelfarben enthalten, die nicht als Aluminiumlacke angewendet werden dürfen.

 



[i] European Food Safety Authority „Safety of aluminium from dietary intake“ The EFSA Journal 2008; 754: S. 1–34

[ii] European Food Safety Authority „Scientific Opinion on the re-evaluation of curcumin (E 100) as a food additive“ The EFSA Journal 2010; 8(9): S. 1679

 

Aluminiumhaltige Zusatzstoffe in Lebensmitteln

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Verstecktes Alluminium in Farbstoffen

Eine  Reihe von Lebensmittelfarben werden mit Aluminiumverbindungen (meist Aluminiumhydroxid) gemischt und daraus Aluminiumlacke hergestellt. Aluminiumlacke von Farbstoffen werden verwendet, um die physikalischen Eigenschaften eines Farbstoffs zu ändern. So kann ein wasserlöslicher Farbstoff leichter bei einem fetten Nahrungsmittel angewendet werden, wenn man einen Aluminiumlack daraus macht. Je nach Verbindung kann der Aluminiumgehalt in einem solchen Lack bis zu 30 Prozent betragen.[i]

Alle hier in der Liste angeführten Farbstoffe konnten bisher Aluminium enthalten, ohne dass es auf dem Etikett angegeben werden musste. Geregelt wurde dies in der EU-Etikettierungsrichtlinie, in der Zutaten deklariert sind, die von der Pflicht zur Etikettierung ausgenommen sind. Das sind beispielsweise alle Zusatzstoffe, die im Enderzeugnis zwar noch vorhanden sind, aber keine „technologische Wirkung“ ausüben. Dazu zählen Lösungsmittel, Trägerstoffe für Aromen oder Trennmittel und alle Zusätze, die nur die maschinelle Verarbeitung erleichtern wie Schaumverhüter, Enzyme oder Emulgatoren. Genau an dieser Stelle wird nebenbei auch die Gentechnik-Kennzeichnung ausgehebelt: Wenn diese Zusatzstoffe aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, muss das Produkt eben nicht entsprechend gekennzeichnet werden.

 

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